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   OLG Schleswig, 18.06.1982 - 10 UF 187/80   

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https://dejure.org/1982,9956
OLG Schleswig, 18.06.1982 - 10 UF 187/80 (https://dejure.org/1982,9956)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.06.1982 - 10 UF 187/80 (https://dejure.org/1982,9956)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18. Juni 1982 - 10 UF 187/80 (https://dejure.org/1982,9956)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    EheG § 58; EGBGB Art. 17
    Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhaltsanspruch eines in der DDR lebenden geschiedenen Ehegatten; Abwicklung innerdeutscher Unterhaltszahlungen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • IPRax 1984, 210
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.06.1982 - 10 UF 187/80
    Diese Vorschrift regelt im Rahmen des internationalen Privatrechts, welche Gesetze für die Scheidung maßgeblich sind, wenn die Eheleute verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen; sie gilt auch für Scheidungsfolgen, somit auch für den nachehelichen Unterhalt (vgl. BGHZ 75, 241 = FamRZ 1980, 29 = BGHF 1, 621).

    Da das interlokale Privatrecht nicht durch Vorschriften geregelt ist, bedarf es einer Ausfüllung, wobei das Recht aus dem Grundgedanken unserer Rechtsordnung zu finden ist (BGHZ 75, 241 = FamRZ 1980, 29 = BGHF 1, 621).

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.06.1982 - 10 UF 187/80
    Eine direkte Anwendung scheitert daran, daß die Voraussetzung der verschiedenartigen Staatsangehörigkeit nicht gegeben ist, denn auch der Bürger der DDR ist deutscher Staatsbürger, wie der Bürger der Bundesrepublik Deutschland (BVerfG NJW 1973, 1539).
  • BGH, 30.11.1960 - IV ZR 61/60

    Wirksamkeit sowjetzonaler Ehescheidungsurteile in der Bundesrepublik

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.06.1982 - 10 UF 187/80
    Es ist ihm auch dann zuzumuten, sich nach diesen Gesetzen behandeln zu lassen, wenn seine geschiedene Ehefrau mit gleicher Staatsangehörigkeit sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland (bezüglich des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland vgl. BGHZ 34, 134), sondern in der DDR aufhält, denn schließlich wird er - in Anlehnung an den Grundgedanken des Art. 17 Abs. 1 EGBGB, der bei der Beurteilung herangezogen werden kann - auch dann nach den deutschen Gesetzen behandelt, wenn seine geschiedene Ehefrau Ausländerin ist.
  • BSG, 19.03.1976 - 11 RA 50/75

    Unterhaltsanspruch - Geschiedene Frau - DDR - Maßgebliches Recht - Projektion

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.06.1982 - 10 UF 187/80
    Bei dieser Konstellation wird praktisch das aufenthaltsbedingte letzte gemeinschaftliche Statut zugrunde gelegt; in ähnlicher Weise hat das Bundessozialgericht auf das Statut des letzten gemeinschaftlichen Wohnsitzes der geschiedenen Eheleute abgestellt (BSG FamRZ 1976, 450; 1976, 627).
  • BGH, 14.07.1964 - IV ZR 179/63

    Interzonales Eherecht

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.06.1982 - 10 UF 187/80
    Hierbei kann durchaus erwogen werden, Rechtssätze des internationalen Privatrechts heranzuziehen (BGHZ 42, 99).
  • BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 41/86

    Unterhaltsanspruch des im Ausland lebenden geschiedenen Ehegatten

    Lebt der Unterhaltsberechtigte im Ausland, so sind für die Höhe des Unterhaltsanspruchs die Geldbeträge maßgebend, die er an seinem Aufenthaltsort aufwenden muß, um den ihm gebührenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten (herrschende Auffassung; vgl. etwa Köhler Handbuch des Unterhaltsrechts 6. Aufl. Rdnr. 832; Göppinger a.a.O. Rdnr. 372; LG Nürnberg/Fürth NJW 1966, 1622; OLG Frankfurt FamRZ 1978, 934; OLG Schleswig IPRax 1984, 210, 211).
  • KG, 11.09.1987 - 3 WF 5304/87

    Bestimmung des Sinn und Zwecks der Morgengabe nach iranischem Recht

    Die Klägerin muß ihren Lebensbedarf in der Bundesrepublik Deutschland decken; dazu benötigt sie Deutsche Mark, und nicht eine auch aus iranischer Sicht nicht frei gehandelte Fremdwährung (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1978, 934; OLG Schleswig IPRax 1984, 210, 211; s. auch BGH FamRZ 1987, 682 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 20 = BGHF 5, 948).
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